Art. 6 – Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin

REG_2014_510 · zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

(1)Für die Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr kann die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorgeschrieben werden, wo eine solche Lizenz für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung des Handels mit diesen Erzeugnissen notwendig ist.
(2)Unbeschadet der nach Artikel 14 getroffenen Maßnahmen erteilen die Mitgliedstaaten jedem in der Union ansässigen Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung die in Absatz 1 genannten Einfuhrlizenzen, sofern in einem gemäß Artikel 43 Absatz 2 des AEUV erlassenen Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist.
(3)Die Einfuhrlizenzen nach Absatz 1 sind unionsweit gültig.
(4)Die Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß Absatz 1 oder die Überführung der unter diese Lizenzen fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann an gewisse Auflagen in Bezug auf den Ursprung und die Herkunft der betreffenden Erzeugnisse und an die Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments gebunden sein, mit dem u. a. der Ursprung, die Herkunft, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale der Erzeugnisse bescheinigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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