Art. 7 – Stellung von Sicherheiten für Einfuhrlizenzen

REG_2014_510 · zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

(1)Die Erteilung der Einfuhrlizenzen nach Artikel 6 kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die gewährleisten soll, dass der Wirtschaftsteilnehmer die Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz einführt.
(2)Die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr der Erzeugnisse nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erfolgt.
(3)Wenn die Erzeugnisse jedoch infolge höherer Gewalt nicht innerhalb dieser Frist eingeführt wurden oder wenn die nicht eingeführte Menge unterhalb der Toleranzschwelle liegt, verfällt die Sicherheit nicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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