Art. 10 – Soforthilfe

REG_2014_513 · zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates

(1)Aus diesem Instrument wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage gemäß Artikel 2 Buchstabe j dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.
(2)Die Soforthilfe erfolgt gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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