Art. 7 – Nationale Programme

REG_2014_513 · zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates

(1)Das im Rahmen des Instruments zu erstellende nationale Programm wird der Kommission zusammen mit dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zu erstellenden nationalen Programm gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 als ein einziges nationales Programm für den Fonds vorgeschlagen.
(2)Im Rahmen der nationalen Programme, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 von der Kommission geprüft und genehmigt werden müssen, fördern die Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten Ziele die im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten strategischen Prioritäten der Union, wobei sie die Ergebnisse des in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten politischen Dialogs berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten verwenden nicht mehr als 8 % ihrer Mittelzuweisungen unter dem nationalen Programm für die Instandhaltung der IT-Systeme der Union und der Mitgliedstaaten, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen, und nicht mehr als 8 % für Maßnahmen mit Bezug zu oder in Drittländern, mit denen die strategischen Prioritäten der Union gemäß Anhang I dieser Verordnung umgesetzt werden.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte strategische Prioritäten der Union zu ändern, zu ergänzen oder zu streichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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