Art. 9 – Technische Hilfe

REG_2014_513 · zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates

(1)Auf Initiative und/oder im Namen der Kommission können aus diesem Instrument jährlich bis zu 800 000 EUR für die technische Hilfe im Rahmen des Fonds gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 verwendet werden.
(2)Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Instrument technischen Hilfsmaßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 finanziert werden. Der für technische Hilfe bestimmte Betrag darf im Zeitraum 2014-2020 5 % des dem jeweiligen Mitgliedstaat insgesamt zugewiesenen Betrags zuzüglich 200 000 EUR nicht übersteigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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