ErwGr. 6

REG_2014_592 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff in Verbrennungsanlagen

Derzeit liegen der Kommission nur für Geflügelgülle umfassende Nachweise vor, dass eine Technik entwickelt wurde, mit der diese ohne schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit in landwirtschaftlichen Betrieben als Brennstoff genutzt werden kann. Sollten der Kommission Nachweise dafür zugehen, dass auch die Gülle anderer Arten unter Gewährleistung eines gleichwertigen Niveaus an Umwelt- und Gesundheitsschutz als Brennstoff genutzt werden kann, könnten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechend überarbeitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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