ErwGr. 5

REG_2014_601 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lebensmittelkategorien von Fleisch und der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe in Fleischzubereitungen

In Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 werden Fleischzubereitungen definiert als „frisches Fleisch, einschließlich Fleisch, das zerkleinert wurde, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern und so die Merkmale frischen Fleisches zu beseitigen“. Inzwischen wurde geklärt, dass Fleischzubereitungen verarbeitet oder nicht verarbeitet sein können (7).Sind jedoch nach einer Verarbeitung die Merkmale frischen Fleisches vollständig beseitigt, sollte das Erzeugnis nicht mehr als Fleischzubereitung betrachtet werden, sondern unter die Definition „Fleischerzeugnisse“ gemäß Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es angezeigt, für die Zwecke der Kategorie 08 die Begriffe „frisches Fleisch“, „Fleischzubereitungen“ und „Fleischerzeugnisse“ gemäß den Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu verwenden. Daher sollten die Unterkategorien der Kategorie 08 in Teil D der EU-Liste entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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