Art. 2

REG_2014_605 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Einfügung von Gefahren- und Sicherheitshinweisen in kroatischer Sprache und zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 dürfen Stoffe und Gemische bereits vor dem 1. Dezember 2014 bzw. dem 1. Juni 2015 in Einklang mit dieser Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
(2)Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 brauchen Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2014 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sowie in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Dezember 2016 nicht gemäß der vorliegenden Verordnung neu gekennzeichnet und umverpackt zu werden.
(3)Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 brauchen Gemische, die vor dem 1. Juni 2015 gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sowie in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Juni 2017 nicht gemäß der vorliegenden Verordnung neu gekennzeichnet und umverpackt zu werden.
(4)Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 dürfen die harmonisierten Einstufungen in Anhang III dieser Verordnung bereits vor dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Datum verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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