Anhang III – Bestimmungen für die Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 9 Absatz 1

REG_2014_651 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Mitgliedstaaten bauen ihre ausführlichen Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so auf, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Der Zugang zur Website wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer ist für den Zugang zur Website nicht erforderlich.
Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c sind folgende Informationen über Einzelbeihilfen zu veröffentlichen:
— Name des Empfängers
— Identifikator des Empfängers
— Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) zum Zeitpunkt der Gewährung
— Region, in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, auf NUTS-II-Ebene ( 1)
— Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe ( 2)
— Beihilfeelement, in voller Höhe, in Landeswährung ( 3)
— Beihilfeinstrument ( (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges (bitte nähere Angaben)4)
— Tag der Gewährung
— Ziel der Beihilfe
— Bewilligungsbehörde
— bei Regelungen, die unter Artikel 16 oder Artikel 21 fallen, der Name der betrauten Einrichtung und die Namen der ausgewählten Finanzintermediäre
— Nummer der Beihilfemaßnahme ( 5)
(1)NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.
(2)Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1) und berichtigt in ABl. L 159 vom 11.7.1995, S. 31.
(3)Bruttosubventionsäquivalent bzw. bei Regelungen für Risikofinanzierungsbeihilfen der Investitionsbetrag. Bei Betriebsbeihilfen kann der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger angegeben werden. Bei steuerlichen Regelungen und Regelungen, die unter Artikel 16 (regionale Stadtentwicklungsbeihilfen) oder Artikel 21 (Risikofinanzierungsbeihilfen) fallen, kann dieser Betrag in den in Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung angegebenen Spannen angegeben werden.
(4)Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Instrument angeben.
(5)Diese wird von der Kommission im Rahmen des in Artikel 11 genannten elektronischen Verfahrens vergeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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