ErwGr. 66

REG_2014_651 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Im Einklang mit der in der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union festgelegten Abfallhierarchie sind im 7. Umweltaktionsprogramm die Wiederverwendung und das Recycling von Abfall als zentrale Priorität der Europäischen Union genannt. Staatliche Beihilfen für diese Tätigkeiten können einen Beitrag zum Umweltschutz leisten, sofern Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (28) (Abfallrahmenrichtlinie) eingehalten wird. Allerdings sollten die Verursacher durch solche Beihilfen nicht indirekt von einer Last befreit werden, die sie nach Unionsrecht tragen sollen oder die als normaler Unternehmensaufwand anzusehen ist. Beihilfen für diese Tätigkeiten sollten daher unter die Gruppenfreistellung fallen, und zwar auch dann, wenn sie Abfälle anderer Unternehmen betreffen und wenn die behandelten Stoffe andernfalls entsorgt oder in einer weniger umweltschonenden Weise behandelt würden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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