Art. 15 – Obligatorische Etikettierung von Rindfleisch aus Drittländern

REG_2014_653 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch

Abweichend von Artikel 13 ist in das Gebiet der Union eingeführtes Rindfleisch, für das nicht sämtliche Angaben gemäß Artikel 13 vorliegen, wie folgt zu etikettieren:
„Herkunft: Nicht-EU“ und „Geschlachtet in: (Name des Drittlandes)“.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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