Art. 22a – Zuständige Behörden

REG_2014_653 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von der Kommission auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakte zuständig ist/sind.
Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bezeichnungen dieser Behörden mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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