(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
Die vorgesehenen Kontrollen erfolgen unbeschadet der Kontrollen, die die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 durchführen kann.
Etwaige Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gegen Tierhalter, Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, verhängen, müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein.
Die zuständige Behörde führt jedes Jahr eine Mindestanzahl von amtlichen Kontrollen in Bezug auf die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren durch, die mindestens 3 % der Betriebe umfassen.
Die zuständige Behörde erhöht umgehend die Mindestanzahl der amtlichen Kontrollen gemäß Unterabsatz 2, wenn sich herausstellt, dass Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht eingehalten werden.
Die zuständige Behörde wählt die zu kontrollierenden Betriebe auf der Grundlage einer Risikoanalyse aus.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31.
August einen Bericht über die Umsetzung der amtlichen Kontrollen im vergangenen Jahr.
(2)Unbeschadet Absatz 1 verhängt die zuständige Behörde folgende verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen einen Tierhalter: a) Wenn ein Tier oder mehrere Tiere eines Betriebs keiner der in Titel I festgelegten Bestimmungen entsprechen: Beschränkung der Verbringung aller Tiere aus dem oder in den Betrieb des entsprechenden Tierhalters, b) bei Tieren, für die die in Titel I festgelegten Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung und Registrierung nicht vollständig eingehalten werden: sofortige Einschränkung der Verbringung ausschließlich dieser Tiere bis diese Anforderungen vollständig erfüllt werden, c) wenn in einem Betrieb die in Titel I festgelegten Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung und Registrierung für mehr als 20 % der Tiere nicht vollständig eingehalten werden: sofortige Einschränkung der Verbringung für alle in jenem Betrieb befindlichen Tiere; bei Betrieben mit höchstens 10 Tieren gilt diese Maßnahme, wenn mehr als zwei Tiere nicht vollständig im Einklang mit den Anforderungen in Titel I gekennzeichnet sind, d) wenn der Tierhalter eines Tieres die Identität und Rückverfolgbarkeit des Tieres nicht nachweisen kann: gegebenenfalls auf der Grundlage einer Bewertung der Risiken für die Tiergesundheit und die Lebensmittelsicherheit Vernichtung des Tieres ohne Gewährung einer Entschädigung, e) wenn ein Tierhalter es versäumt, der zuständigen Behörde Verbringungen eines Tieres in oder aus seinem Betrieb im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Gedankenstrich 2 mitzuteilen, beschränkt die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren in diesen oder aus diesem Betrieb, f) wenn ein Tierhalter es versäumt, der zuständigen Behörde die Geburt oder den Tod eines Tieres im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Gedankenstrich 2 mitzuteilen, beschränkt die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren in diesen und aus diesem Betrieb, g) falls ein Tierhalter es dauerhaft versäumt, die in Artikel 9 genannte Gebühr zu entrichten, können die Mitgliedstaaten die Verbringung von Tieren in den und aus dem Betrieb dieses Tierhalters beschränken.
(3)Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, wenn Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, bei der Etikettierung dieses Rindfleischs ihre in Titel II festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten haben, gegebenenfalls und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass dieses Rindfleisch vom Markt genommen wird.
Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Sanktionen folgende Maßnahmen ergreifen: a) Wenn das betreffende Fleisch den einschlägigen Tiergesundheits- und Hygienevorschriften entspricht, können sie genehmigen, i) dass es auf den Markt gebracht wird, nachdem es im Einklang mit Anforderungen der Union ordnungsgemäß etikettiert wurde, oder ii) dass es direkt zur Verarbeitung in anderen Erzeugnissen als den in Artikel 12 Gedankenstrich 1 genannten gesandt wird. b) Sie können die Aussetzung oder Entziehung der Zulassung der betreffenden Marktteilnehmer und Organisationen anordnen.
(4)Die Sachverständigen der Kommission a) überprüfen gemeinsam mit den zuständigen Behörden, ob die Mitgliedstaaten die Vorschriften dieser Verordnung einhalten; b) führen gemeinsam mit den zuständigen Behörden Vor-Ort-Kontrollen durch, um sich davon zu überzeugen, dass die Kontrollen gemäß dieser Verordnung vorgenommen werden.
(5)Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird, gewähren den Sachverständigen der Kommission jede zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung.
Die Ergebnisse der Kontrollen werden mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats besprochen, bevor ein Schlussbericht erstellt und in Umlauf gebracht wird.
Dieser Bericht enthält gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, wie die Einhaltung dieser Verordnung verbessert werden kann.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025
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