Art. 4b – Kennzeichnung von Tieren aus Drittländern

REG_2014_653 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch

(1)Alle Tiere, die Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG unterliegen, aus einem Drittland in die Union eingeführt werden und für einen Betrieb im Hoheitsgebiet der Union bestimmt sind, werden im Bestimmungsbetrieb mit dem Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 versehen. Das im Ursprungsdrittland am Tier angebrachte ursprüngliche Kennzeichnungsmittel wird in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 erfasst, zusammen mit dem individuellen Kenncode der dem Tier vom Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilten Kennzeichnungsmittel. Unterabsatz 1 gilt nicht für Tiere, die direkt für einen Schlachthof in einem Mitgliedstaat bestimmt sind, sofern die Tiere innerhalb von 20 Tagen nach den Veterinärkontrollen gemäß Richtlinie 91/496/EWG geschlachtet werden.
(2)Das Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 wird innerhalb einer Frist angebracht, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem der Bestimmungsbetrieb angesiedelt ist. Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen. Abweichend von Unterabsatz 1 darf diese Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden. In jedem Fall werden beide in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Kennzeichnungsmittel an den Tieren angebracht, bevor sie den Bestimmungsbetrieb verlassen.
(3)Liegt der Bestimmungsbetrieb in einem Mitgliedstaat, der nationale Vorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichens eingeführt hat, werden die Tiere innerhalb einer vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Frist in dem Bestimmungsbetrieb in der Union mit diesem elektronischen Kennzeichen gekennzeichnet. Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen. Abweichend von Unterabsatz 1 darf die Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden. In jedem Fall wird das elektronische Kennzeichen an den Tieren angebracht, bevor sie den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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