Art. 4d – Entfernen, Ändern oder Ersetzen von Kennzeichnungsmitteln

REG_2014_653 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch

Kennzeichnungsmittel dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, geändert oder ersetzt werden. Diese Genehmigung kann nur gewährt werden, wenn die Entfernung, Änderung oder Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht gefährdet und die individuelle Identifizierung des Tieres einschließlich des Geburtsbetriebes möglich ist.
Jede Ersetzung eines Kenncodes wird in der in Artikel 5 vorgesehen Datenbank aufgezeichnet, gemeinsam mit dem eindeutigen Kenncode des ursprünglichen Kennzeichnungsmittels des Tieres.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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