Art. 4c – Kennzeichnung von Tieren, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden

REG_2014_653 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch

(1)Tiere, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, behalten das gemäß Artikel 4 Absatz 1 ursprünglich angebrachte Kennzeichnungsmittel. Abweichend von Unterabsatz 1 darf die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats jedoch ab dem 18. Juli 2019 Folgendes gestatten: a) eines der Kennzeichnungsmittel durch ein elektronisches Kennzeichen zu ersetzen, ohne dass dabei der ursprüngliche eindeutige Kenncode des Tiers geändert wird; b) beide Kennzeichnungsmittel durch zwei neue Kennzeichnungsmittel zu ersetzen, die beide den gleichen neuen eindeutigen Kenncode tragen. Diese Abweichung darf bis fünf Jahre nach dem 18. Juli 2019 angewendet werden, falls die Zeichen, aus denen der bestehende Kenncode einer herkömmlichen Ohrmarke eines Tieres besteht, die Anwendung eines elektronischen Kennzeichens mit dem gleichen eindeutigen Kenncode nicht erlauben, und sofern das Tier vor dem Inkrafttreten der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakte geboren wurde.
(2)Liegt der Bestimmungsbetrieb in einem Mitgliedstaat, der nationale Vorschriften zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichens eingeführt hat, werden die Tiere spätestens in dem Bestimmungsbetrieb innerhalb einer Frist, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem der Bestimmungsbetrieb liegt, mit diesem elektronischen Kennzeichen gekennzeichnet. Die Frist darf 20 Tage nach dem Tag der Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb nicht überschreiten. Abweichend von Unterabsatz 1 darf die Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden. In jedem Fall wird das elektronische Kennzeichen an den Tieren angebracht, bevor sie den Bestimmungsbetrieb verlassen. Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Tiere, die direkt für einen Schlachthof im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der nationale Vorschriften zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichens eingeführt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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