Art. 4 – Ausübung der Rechte der Union

REG_2014_654 · über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

(1)Sind in den Fällen nach Artikel 3 Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in dem die geeigneten handelspolitischen Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Nach Absatz 1 erlassene Durchführungsrechtsakte müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) Werden Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen im Anschluss an eine Entscheidung über eine Handelsstreitigkeit im Rahmen der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ausgesetzt, so darf ihr Umfang den vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigten Umfang nicht übersteigen; b) Werden Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen im Anschluss an die Durchführung eines internationalen Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen anderer internationaler Handelsübereinkünfte, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, ausgesetzt, so darf ihr Umfang nicht den je nach Fall von der Kommission oder im Rahmen eines Schiedsverfahrens ermittelten Umfang der ganz oder teilweise entzogenen Vorteile übersteigen, der sich aus der fraglichen Drittlandsmaßnahme ergibt; c) Im Falle der Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Rahmen von Schutzklauseln in internationalen Handelsübereinkünften müssen die Maßnahmen der Union im Einklang mit den Bedingungen des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen oder der Schutzklauseln in anderen internationalen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, nach denen die Schutzmaßnahme angewandt wird, im Wesentlichen dem Umfang der von der Schutzmaßnahme betroffenen Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen entsprechen; d) Werden Zugeständnisse in Verbindung mit Artikel XXVIII GATT 1994 und der diesbezüglichen Vereinbarung (5) im Handel mit einem Drittland zurückgenommen, so müssen sie, im Einklang mit Artikel XXVIII GATT 1994 und der diesbezüglichen Vereinbarung, mit den von diesem Drittland geänderten oder zurückgenommenen Zugeständnissen im Wesentlichen gleichwertig sein.
(3)Handelspolitische Maßnahmen nach Absatz 1 werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen und des allgemeinen Interesses der Union auf der Grundlage der folgenden Kriterien festgelegt: a) Wirksamkeit der Maßnahmen dahingehend, dass Drittländer veranlasst werden, internationale Handelsregeln einzuhalten; b) Potenzial der Maßnahmen zur Schaffung von Abhilfe für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, die von den Drittlandsmaßnahmen betroffen sind; c) Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen, damit negative Auswirkungen auf nachgelagerte Wirtschaftszweige, öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber oder Endverbraucher in der Union vermieden oder möglichst gering gehalten werden; d) Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und unverhältnismäßiger Kosten bei der Anwendung der Maßnahmen; e) besondere Kriterien, die gegebenenfalls im Zusammenhang mit den in Artikel 3 genannten Fällen in internationalen Handelsübereinkünften festgelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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