(1)Unbeschadet internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Union ist, können durch einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 folgende handelspolitische Maßnahmen erlassen werden: a) Aussetzung von Zollzugeständnissen und Einführung neuer oder höherer Zölle, einschließlich der Wiedereinführung von Zöllen in Höhe des Meistbegünstigungszollsatzes oder der Einführung von über dem Meistbegünstigungszollsatz liegenden Zöllen, oder Einführung zusätzlicher Abgaben auf Einfuhren oder Ausfuhren von Waren; b) Einführung oder Erhöhung mengenmäßiger Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr von Waren, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder in Form sonstiger Maßnahmen; c) Aussetzung von Zugeständnissen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen oder Lieferanten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, und zwar durch i) Ausschluss von Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen, die in dem betreffenden Drittland ansässig und von dort aus tätig sind, und/oder von Angeboten, deren Gesamtwert zu mehr als 50 % auf Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland entfällt, von der Vergabe öffentlicher Aufträge und/oder ii) Auferlegung eines obligatorischen Preisaufschlags auf Angebote von Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen, die in dem betreffenden Drittland ansässig und von dort aus tätig sind, und/oder auf den Teil des Angebots, der auf Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland entfällt.
(2)Die gemäß Absatz 1 Buchstabe c erlassenen Maßnahmen a) umfassen gemäß den Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen Schwellenwerte, oberhalb deren der Ausschluss und/oder der obligatorische Preisaufschlag anzuwenden ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der betreffenden Handelsübereinkunft und des Umfangs der ganz oder teilweise entzogenen Vorteile; b) bestimmen die Sektoren oder die Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, auf die sie Anwendung finden, sowie alle anwendbaren Ausnahmen; c) bestimmen die nach Mitgliedstaat aufgelisteten öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber oder Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggeber, deren Auftragsvergabe erfasst ist. Als Grundlage für diese Bestimmung muss jeder Mitgliedstaat eine Liste der geeigneten öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber oder Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggeber einreichen. Mit den Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass ein angemessener Umfang an Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen und eine gerechte Aufteilung auf die Mitgliedstaaten erreicht wird.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025
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