Art. 1 – Ergänzender Charakter

REG_2014_673 · über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung

Diese Verordnung ergänzt die Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (2). Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie sie in der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank haben, sofern dort definiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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