Art. 3 – Zusammensetzung

REG_2014_673 · über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung

(1)Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Mitglied je teilnehmenden Mitgliedstaat.
(2)Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums, der kein Mitglied der Schlichtungsstelle ist, führt deren Vorsitz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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