Art. 5 – Teilnahme an Sitzungen der Schlichtungsstelle

REG_2014_673 · über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung

(1)Sofern nicht in Absatz 2 anderweitig vorgesehen, ist die Teilnahme an Sitzungen der Schlichtungsstelle ihren Mitgliedern, ihrem Vorsitzenden und ihrem Sekretariat vorbehalten.
(2)Auf Einladung der Schlichtungsstelle können Sachverständige an bestimmten Sitzungen der Schlichtungsstelle teilnehmen, sofern ihr Fachwissen benötigt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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