Art. 7 – Abstimmungsverfahren

REG_2014_673 · über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung

(1)Die Schlichtungsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist sie nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der die Mitglieder ungeachtet der Mindestteilnahmequote für die Beschlussfähigkeit abstimmen können.
(2)Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Schlichtungsstelle fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat das amtsälteste Mitglied, im Falle von zwei oder mehr Mitgliedern mit dem gleichen Amtsalter das lebenszeitälteste Mitglied die ausschlaggebende Stimme.
(3)Die Schlichtungsstelle stimmt auf Aufforderung des Vorsitzenden ab. Der Vorsitzende leitet eine Abstimmung auch auf Antrag von drei Mitgliedern der Schlichtungsstelle ein.
(4)Auf Ersuchen des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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