Art. 10 – Schlichtung

REG_2014_673 · über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung

(1)Die Schlichtungsstelle berät über den vom Sachausschuss erarbeiteten Entwurf der Stellungnahme und legt dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Zugang des Schlichtungsantrags eine Stellungnahme vor. In dringenden Fällen legt die Schlichtungsstelle ihre Stellungnahme innerhalb einer kürzeren, vom Vorsitzenden zu setzenden Frist vor.
(2)Die Stellungnahme erfolgt schriftlich und ist mit den Gründen zu versehen, auf denen sie beruht.
(3)Die Stellungnahme der Schlichtungsstelle ist für das Aufsichtsgremium und den EZB-Rat nicht bindend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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