Art. 11 – Erarbeitung eines neuen Beschlussentwurfs

REG_2014_673 · über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung

(1)Wenn die Schlichtungsstelle eine Stellungnahme abgegeben hat, kann das Aufsichtsgremium, nachdem es diese berücksichtigt hat, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Vorlage der Stellungnahme dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf übermitteln.
(2)In dringenden Fällen kann das Aufsichtsgremium den neuen Beschlussentwurf innerhalb einer kürzeren, vom Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums zu setzenden Frist vorlegen.
(3)Ein Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf einen Widerspruch des EZB-Rates gegen einen nach Absatz 2 übermittelten neuen Beschlussentwurf ist unzulässig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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