Art. 12 – Vertraulichkeit und Geheimhaltung

REG_2014_673 · über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung

(1)Die Aussprachen der Schlichtungsstelle sind vertraulich. Der EZB-Rat kann den Präsidenten der EZB jedoch dazu ermächtigen, das Ergebnis der Aussprachen zu veröffentlichen.
(2)Von der Schlichtungsstelle erstellte oder aufbewahrte Dokumente sind Dokumente der EZB und werden daher gemäß den in Artikel 23.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank festgelegten Regeln klassifiziert und behandelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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