Art. 6 – Sitzungen der Schlichtungsstelle

REG_2014_673 · über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung

(1)Der Vorsitzende kann immer dann eine Sitzung der Schlichtungsstelle einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet.
(2)Die Sitzungen der Schlichtungsstelle finden in den Räumlichkeiten der EZB statt.
(3)Auf Ersuchen des Vorsitzenden können Sitzungen der Schlichtungsstelle auch in Form von Telefonkonferenzen stattfinden, es sei denn, dass mindestens drei Mitglieder hiergegen Einwände erheben.
(4)Die Sitzungsprotokolle der Schlichtungsstelle werden den Mitgliedern bei ihrer nächsten Sitzung oder vorab im schriftlichen Verfahren zur Genehmigung vorgelegt und nach Genehmigung vom Vorsitzenden unterzeichnet. Sie werden dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium zur Verfügung gestellt.
(5)Das Sekretariat des Aufsichtsgremiums handelt als Sekretariat der Schlichtungsstelle. In dieser Funktion unterstützt es den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle bei der Vorbereitung der Sitzungen der Schlichtungsstelle und des Sachausschusses und ist für die Erstellung der Protokolle dieser Sitzungen verantwortlich. Darüber hinaus unterstützt es das Sekretariat des EZB-Rates bei der Vorbereitung von Sitzungen des EZB-Rates über Angelegenheiten, an denen die Schlichtungsstelle beteiligt ist, und ist für die Erstellung des betreffenden Teils des Protokolls dieser Sitzungen in Form der Mitschrift verantwortlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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