REG_2014_732 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 754/2009 und (EU) Nr. 43/2014 im Hinblick auf bestimmte Fangmöglichkeiten
Das Vereinigte Königreich hat Informationen über den Kabeljau-Fang durch zwei Gruppen von Fischereifahrzeugen vorgelegt, die beide Kaisergranat befischen und reguliertes Fanggerät mit einer Maschengröße von 80-100 mm verwenden. Die erste Gruppe fischt im Firth of Forth, d. h. den statistischen Unter-Rechtecken 41E7 und 41E6 des ICES. Die zweite Gruppe fischt im Firth of Clyde, d. h. in den statistischen Rechtecken 39E5, 39E4, 40E3, 40E4 und 40E5 des ICES. Die letztgenannte Gruppe stellt eine Erweiterung der gemäß Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates (5) für den Firth of Clyde geltende Ausnahme von der in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (6) niedergelegten Fischereiaufwandsregelung des Kabeljau-Bewirtschaftungsplans dar. Aufgrund der vom Vereinigten Königreich vorgelegten und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (im Folgenden „STECF“) bewerteten Informationen lässt sich feststellen, dass die Kabeljaufänge, einschließlich der Rückwürfe, der vorgenannten Fischereifahrzeuge im Bewirtschaftungszeitraum 2013 in jeder der beiden Gruppen von Fischereifahrzeugen 1,5 % der gesamten Kabeljaufänge nicht überschritten haben. Unter Berücksichtigung der geltenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten dieser beiden Gruppen von Fischereifahrzeugen sowie der Tatsache, dass die Einbeziehung dieser beiden Gruppen mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde, empfiehlt es sich zudem, beide Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auszunehmen.
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