ErwGr. 13

REG_2014_788 · mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Durchsetzung dieser Verordnung erfordert eine effektive Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs. Zu diesem Zweck müssen die Rechte und Pflichten jeder dieser Parteien im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren klargestellt werden, um die wirksame Durchführung der Untersuchung, der Beschlussfassung und der Weiterverfolgung gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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