Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2014_788 · mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009.
Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung:
„Betroffener Mitgliedstaat“ bezeichnet jeden Mitgliedstaat, der eine anerkannte Organisation mit der Überprüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen unter seiner Flagge hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen gemäß der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (3) betraut hat, einschließlich des Mitgliedstaats, der der Kommission den Antrag auf Anerkennung dieser Organisation gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 vorgelegt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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