Art. 5 – Bewertung der Schwere des Verstoßes

REG_2014_788 · mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Bei der Bewertung der Schwere jedes Verstoßes berücksichtigt die Kommission alle relevanten erschwerenden und mildernden Umstände, insbesondere:
a)ob die Organisation fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat;
b)die Zahl der Handlungen oder Unterlassungen der anerkannten Organisation, die zu dem Verstoß führen;
c)ob der Verstoß einzelne Vertretungen, geografische Gebiete oder die gesamte Organisation betrifft;
d)die Wiederholung der Handlungen oder Unterlassungen der anerkannten Organisation, die zu dem Verstoß führen;
e)die Dauer des Verstoßes;
f)eine falsche Darstellung des tatsächlichen Zustands von Schiffen in den von der anerkannten Organisation ausgestellten Konformitätszeugnissen und -dokumenten oder die Einbeziehung unrichtiger oder irreführender Auskünfte;
g)frühere gegen dieselbe anerkannte Organisation verhängte Sanktionen einschließlich Geldbußen;
h)ob der Verstoß sich aus einer Vereinbarung zwischen anerkannten Organisationen oder einer abgestimmten Verhaltensweise ergibt, die einen Verstoß gegen die Kriterien und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 bezwecken oder bewirken;
i)den Grad an Sorgfalt und Mitarbeit der anerkannten Organisation bei der Aufdeckung des einschlägigen Handlungen oder Unterlassungen sowie bei der Bestimmung der Verstöße durch die Kommission.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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