Art. 6 – Bewertung der Auswirkungen des Verstoßes

REG_2014_788 · mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Bei der Bewertung der Auswirkungen jedes Verstoßes, insbesondere des Ausmaßes des Sicherheits- oder Umweltschutzrisikos, berücksichtigt die Kommission alle relevanten erschwerenden und mildernden Umstände, insbesondere:
a)Art und Umfang der Mängel, die sich tatsächlich oder potenziell auf die von der Organisation zertifizierte Flotte auswirken und die die besagte Organisation aufgrund des Verstoßes nicht festgestellt hat oder möglicherweise nicht feststellen kann oder deren fristgerechte Behebung sie nicht gefordert hat oder nicht hat fordern können, unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien für das Festhalten eines Schiffes gemäß Anhang X der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über die Hafenstaatkontrolle;
b)den Anteil der von der Organisation zertifizierten Flotte, der tatsächlich oder potenziell betroffen ist;
c)sonstige Umstände, die besondere erkennbare Risiken bergen, wie der Typ der tatsächlich oder potenziell betroffenen Schiffe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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