Art. 8 – Bestimmung des Gesamthöchstbetrags der Geldbußen und Zwangsgelder

REG_2014_788 · mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Der Gesamthöchstbetrag der gegen die anerkannte Organisation gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder wird wie folgt bestimmt:
a)der Gesamtbetrag der gegen eine anerkannte Organisation innerhalb eines Geschäftsjahres verhängten Geldbußen gemäß Artikel 4, unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Beschlusses über die Verhängung der Geldbußen und, im Fall von mehr als einem Beschluss über die Verhängung von Geldbußen gegen diese Organisation, des Datums des ersten Beschlusses über die Verhängung einer Geldbuße gegen die betreffende Organisation, beträgt höchstens 5 % des gemäß Artikel 9 berechneten durchschnittlichen Gesamtumsatzes dieser Organisation;
b)der nach Absatz 1 bestimmte Gesamtbetrag der gegen eine anerkannte Organisation innerhalb eines Geschäftsjahres verhängten Geldbußen gemäß Artikel 4 und die durch dieselben Beschlüsse verhängten Zwangsgelder gemäß Artikel 7 Absatz 2, die so lange auflaufen, bis die Organisation geeignete Behebungsmaßnahmen ergreift, beträgt höchstens 5 % des gemäß Artikel 9 berechneten durchschnittlichen Gesamtumsatzes dieser Organisation. Unbeschadet des Artikels 21 liegt die Obergrenze für die Einziehung der Zwangsgelder durch die Kommission bei 5 %;
c)der Gesamtbetrag der gegen eine anerkannte Organisation verhängten Zwangsgelder gemäß Artikel 7 Absatz 1, die so lange auflaufen, bis die Organisation geeignete Verhütungs- oder Behebungsmaßnahmen ergriffen hat, beträgt höchstens 5 % des gemäß Artikel 9 berechneten durchschnittlichen Gesamtumsatzes der Organisation. Unbeschadet des Artikels 21 liegt die Obergrenze für die Einziehung der Zwangsgelder durch die Kommission bei 5 %.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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