Art. 10 – Entzug der Anerkennung

REG_2014_788 · mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einen Beschluss über den Entzug der Anerkennung einer Organisation in den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 erlassen.
(2)Um festzustellen, ob ein wiederholter und schwerwiegender Mangel eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 darstellt, werden folgende Aspekte berücksichtigt: a) die Informationen und Umstände gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009, insbesondere im Lichte der Umstände gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Verordnung; b) die in der Entscheidung 2009/491/EG der Kommission festgelegten Kriterien und gegebenenfalls Schwellenwerte.
(3)Erreichen die gegen eine anerkannte Organisation verhängten Geldbußen und Zwangsgelder die Höchstgrenze gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 und wurden von der anerkannten Organisation keine geeigneten Behebungsmaßnahmen ergriffen, so kann die Kommission davon ausgehen, dass diese Maßnahmen ihr Ziel der Beseitigung einer potenziellen Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt nicht erreicht haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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