Art. 12 – Mitteilung der Beschwerdepunkte

REG_2014_788 · mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Gibt es nach Ansicht der Kommission Gründe für die Verhängung einer Geldbuße und von Zwangsgeldern gegen eine anerkannte Organisation gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 oder für den Entzug der Anerkennung einer Organisation gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung, so richtet sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Organisation und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten.
(2)Diese Mitteilung umfasst a) eine detaillierte Aufstellung der Handlungen oder Unterlassungen, der anerkannten Organisation einschließlich der Beschreibung der relevanten Tatsachen und der Angabe der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009, gegen die die anerkannte Organisation nach Auffassung der Kommission verstoßen hat; b) die Angabe der Nachweise, auf die sich die einschlägigen Erkenntnisse stützen, unter anderem durch Bezugnahme auf Inspektionsberichte, Bewertungsberichte oder andere relevante Dokumente, die die betreffende Organisation bereits der Kommission oder der im Namen der Kommission handelnden Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs übermittelt hat; c) einen Hinweis, dass die Kommission gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 Geldbußen und Zwangsgelder verhängen oder die Anerkennung entziehen kann.
(3)Im Rahmen der Notifizierung der Mitteilung der Beschwerdepunkte fordert die Kommission die anerkannte Organisation und die betroffenen Mitgliedstaaten auf, innerhalb einer bestimmten Frist, die sechs Wochen ab dem Tag des Eingangs der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht unterschreiten darf, schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen Ausführungen Rechnung zu tragen, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung.
(4)Durch die Notifizierung der Mitteilung der Beschwerdepunkte wird die Bewertung der betreffenden Organisation nicht ausgesetzt. Vor dem Erlass eines Beschlusses über die Verhängung einer Geldbuße und von Zwangsgeldern oder den Entzug der Anerkennung gemäß dieser Verordnung kann die Kommission jederzeit beschließen, zusätzliche Kontrollen der Vertretungen und Einrichtungen einer Organisation durchzuführen, von der Organisation zertifizierte Schiffe zu besuchen oder die anerkannte Organisation schriftlich um zusätzliche Informationen betreffend die Einhaltung der Kriterien und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 zu ersuchen.
(5)Vor dem Erlass eines Beschlusses über die Verhängung einer Geldbuße und von Zwangsgeldern oder den Entzug der Anerkennung gemäß dieser Verordnung kann die Kommission jederzeit ihre Bewertung der betreffenden anerkannten Organisation ändern. Fällt die neue Bewertung anders aus als die Bewertung, die Anlass für die Mitteilung der Beschwerdepunkte war, weil neue Fakten aufgedeckt oder neue Verstöße oder neue Umstände hinsichtlich der Schwere eines Verstoßes oder seiner Auswirkungen auf die Sicherheit und die Umwelt festgestellt wurden, so erlässt die Kommission eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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