Art. 15 – Zwangsgelder bei mangelnder Bereitschaft zur Zusammenarbeit

REG_2014_788 · mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Gedenkt die Kommission einen Beschluss zur Verhängung von Zwangsgeldern gemäß Artikel 7 Absatz 1 gegen eine anerkannte Organisation zu erlassen, die die von der Kommission geforderten Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen nicht ergriffen hat oder es bei deren Durchführung zu ungerechtfertigten Verzögerungen kommen lässt, so teilt sie dies zunächst der anerkannten Organisation schriftlich mit.
(2)In der Notifizierung durch die Kommission nach Absatz 1 wird auf die von der anerkannten Organisation nicht ergriffenen spezifischen Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen und die entsprechenden Belege verwiesen und der anerkannten Organisation die von der Kommission erwogene Verhängung von Zwangsgeldern mitgeteilt.
(3)Die Kommission setzt der anerkannten Organisation eine Frist für die Einreichung ihrer schriftlichen Stellungnahme bei der Kommission. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf der Frist eingegangene schriftliche Stellungnahmen zu berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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