Art. 14 – Mündliche Anhörung

REG_2014_788 · mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die anerkannte Organisation, an die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet wurde, erhält auf Antrag von der Kommission Gelegenheit, ihre Argumente im Rahmen einer mündlichen Anhörung vorzutragen.
(2)Die Kommission lädt die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zur Teilnahme an der mündlichen Anhörung ein und kann auf eigene Initiative oder auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten andere Personen, die ein berechtigtes Interesse an den Verstößen haben, zur Teilnahme an der mündlichen Anhörung einladen. Die Kommission kann sich von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs unterstützen lassen.
(3)Zur Teilnahme eingeladene natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts erscheinen persönlich oder werden durch gesetzliche Vertreter oder deren Bevollmächtigte vertreten. Die Mitgliedstaaten werden durch Beamte des betreffenden Mitgliedstaats vertreten.
(4)Die Anhörung ist nicht öffentlich. Jede zur Teilnahme eingeladene Person kann allein oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört werden; dabei ist den berechtigten Interessen der anerkannten Organisation und anderer Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen.
(5)Die Aussagen jeder gehörten Person werden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung der Anhörung wird den Personen, die an der Anhörung teilgenommen haben, sowie den betroffenen Mitgliedstaaten auf Antrag zur Verfügung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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