Art. 13 – Aufforderung zur Übermittlung von Informationen

REG_2014_788 · mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Um den Sachverhalt für die Zwecke von Artikel 12 zu klären, kann die Kommission die anerkannte Organisation schriftlich auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist, die vier Wochen nicht unterschreiten darf, schriftliche oder mündliche Erklärungen abzugeben, Angaben zu machen oder Dokumente vorzulegen. In einem solchen Fall unterrichtet die Kommission die anerkannte Organisation über die Zwangsgelder und Geldbußen, die verhängt werden können, wenn der Aufforderung nicht nachgekommen wird, wenn sich die Bereitstellung von Informationen ungerechtfertigt verzögert oder wenn der Kommission absichtlich falsche, unvollständige oder irreführende Angaben übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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