Art. 18 – Vertraulichkeit, Berufsgeheimnis und Schweigerecht

REG_2014_788 · mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Für Verfahren nach dieser Verordnung gelten die Grundsätze der Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses.
(2)Die Kommission, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie deren Beamte und andere unter ihrer Aufsicht tätige Personen geben keine Informationen preis, die sie bei der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die unter das Berufsgeheimnis fallen bzw. vertraulich sind.
(3)Jede anerkannte Organisation oder andere Person, die Informationen oder Stellungnahmen gemäß dieser Verordnung übermittelt, hat Unterlagen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar als solche auszuweisen und innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vorzulegen.
(4)Die Kommission kann außerdem anerkannte Organisationen und andere interessierte Kreisen auffordern, die Teile eines Berichts, der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder eines Beschlusses der Kommission zu ermitteln, die ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse enthalten.
(5)Werden Informationen oder Stellungnahmen nach den Absätzen 3 und 4 nicht entsprechend ausgewiesen, kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Unterlagen oder Erklärungen keine vertraulichen Informationen enthalten.
(6)Unbeschadet Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 verfügen anerkannte Organisationen über das Schweigerecht in Situationen, in denen sie sonst gezwungen sein könnten, durch ihre Auskünfte einen Verstoß einzuräumen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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