Art. 21 – Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern

REG_2014_788 · mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Zur Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder erteilt die Kommission eine Einziehungsanordnung und übermittelt der betroffenen anerkannten Organisation eine Belastungsanzeige im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Artikel 78 bis 80 und Artikel 83 (6) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 Artikel 80 bis 92 (7).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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