Art. 24 – Anwendung von Fristen

REG_2014_788 · mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die in dieser Verordnung festgelegten Fristen laufen ab dem Tag nach Eingang der Mitteilung der Kommission oder nach deren persönlicher Zustellung.
(2)Im Falle einer an die Kommission gerichteten Mitteilung gelten die entsprechenden Fristen als gewahrt, wenn diese Mitteilung vor Ablauf der betreffenden Frist per Einschreiben versandt wurde.
(3)Bei der Festsetzung der Frist berücksichtigt die Kommission sowohl die angemessenen Verfahrensrechte als auch die besonderen Umstände eines jeden Beschlussfassungsverfahrens im Rahmen der vorliegenden Verordnung.
(4)Die Fristen können auf begründeten Antrag vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist gegebenenfalls verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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