Art. 25 – Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden

REG_2014_788 · mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Von den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage der Kommission bereitgestellte Informationen werden von der Kommission nur für folgende Zwecke verwendet:
a)zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben im Hinblick auf die Anerkennung und Kontrolle der anerkannten Organisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009;
b)als Nachweis für die Zwecke der Beschlussfassung im Rahmen dieser Verordnung, unbeschadet der Artikel 16 und 18.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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