Art. 23 – Verjährungsfristen für die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern

REG_2014_788 · mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Das Recht auf Einleitung eines Einziehungsverfahrens für Geldbußen und/oder Zwangsgelder erlischt ein Jahr, nachdem der Beschluss gemäß Artikel 19 rechtskräftig geworden ist.
(2)Jede auf Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nach Absatz 1.
(3)Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem.
(4)Die Verjährungsfristen nach den Absätzen 1 und 2 werden ausgesetzt, solange a) eine Zahlungsfrist bewilligt ist, b) die Einziehung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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