Art. 20 – Rechtsbehelfe, Notifizierung und Veröffentlichung

REG_2014_788 · mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Kommission klärt die betreffende anerkannte Organisation über die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auf.
(2)Die Kommission teilt ihren Beschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und den Mitgliedstaaten zur Information mit.
(3)In begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder des Umweltschutzes, kann die Kommission ihren Beschluss veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung von Einzelheiten ihres Beschlusses oder der Unterrichtung der Mitgliedstaaten trägt die Kommission den berechtigten Interessen der betreffenden anerkannten Organisation und anderer Personen Rechnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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