Art. 19 – Beschluss

REG_2014_788 · mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Ein Beschluss über die Verhängung von Geldbußen, Zwangsgeldern oder den Entzug der Anerkennung gemäß dieser Verordnung beruht ausschließlich auf Gründen, zu denen die anerkannte Organisation Stellung nehmen konnte.
(2)Beim Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds und bei der Festlegung der angemessenen Höhe werden die Grundsätze der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung berücksichtigt.
(3)Beim Ergreifen von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung und der Entscheidung über die Schwere und die Auswirkungen der jeweiligen Handlungen oder Unterlassungen auf die Sicherheit und die Umwelt berücksichtigt die Kommission auf der Grundlage desselben Sachverhalts gegen die anerkannte Organisation bereits getroffene nationale Maßnahmen, insbesondere wenn die Organisation bereits Gegenstand eines Gerichts- oder Vollstreckungsverfahrens ist.
(4)Handlungen oder Unterlassungen einer anerkannten Organisation, auf deren Grundlage Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ergriffen wurden, unterliegen keinen weiteren Maßnahmen. Jedoch können diese Handlungen oder Unterlassungen in den nachfolgenden Beschlüssen gemäß dieser Verordnung berücksichtigt werden, um zu bewerten, ob sie erneut auftreten.
(5)Ein Beschluss über die Verhängung von Zwangsgeldern oder ein Beschluss über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 erlassen.
(6)Ein Beschluss über den Entzug der Anerkennung einer anerkannten Organisation wird von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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