Art. 4 – Berechnung der Geldbußen

REG_2014_788 · mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Zunächst wird für jeden auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 festgestellten Verstoß eine Geldbuße in Höhe eines Grundbetrags von 0,6 % des gemäß Artikel 9 bestimmten durchschnittlichen Gesamtumsatzes der anerkannten Organisation verhängt.
(2)Bei der Berechnung der einzelnen Geldbuße für jeden Verstoß wird der Grundbetrag der Geldbuße nach Absatz 1 je nach der Schwere und den Auswirkungen des Verstoßes, vor allem in Bezug auf das Ausmaß des Sicherheits- oder Umweltschutzrisikos, gemäß Artikel 5 bzw. Artikel 6 erhöht oder verringert.
(3)Die einzelnen Geldbußen betragen höchstens 1,8 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes der anerkannten Organisation.
(4)Bildet eine Handlung oder Unterlassung der anerkannten Organisation die alleinige Grundlage für zwei oder mehr Verstöße nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 391/2009, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung festgestellt wurden, so entspricht die einzelne Geldbuße für alle diese nebeneinander bestehenden Verstöße der höchsten der für die zugrunde liegenden Verstöße berechneten einzelnen Geldbußen.
(5)Die einer anerkannten Organisation in einem Beschluss auferlegte gesamte Geldbuße entspricht der Summe der einzelnen Geldbußen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1 bis 4 ergeben, unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009, wie in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung dargelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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