Art. 3 – Feststellung von Verstößen

REG_2014_788 · mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Kommission stellt in folgenden Fällen fest, dass ein Verstoß nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 vorliegt: a) ein schwerer oder wiederholter Verstoß einer anerkannten Organisation gegen eines der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 genannten Mindestkriterien oder gegen ihre Pflichten nach Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009, der auf schwerwiegende Mängel in der Struktur, den Systemen, Verfahren oder internen Kontrollen einer anerkannten Organisation schließen lässt; b) die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit einer anerkannten Organisation unter Berücksichtigung der Entscheidung 2009/491/EG der Kommission (4) lässt auf schwere Mängel in ihrer Struktur, ihren Systemen, Verfahren oder internen Kontrollen schließen; c) eine anerkannte Organisation hat im Rahmen der von der Kommission durchgeführten Bewertung absichtlich falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht oder die Bewertung anderweitig behindert.
(2)In allen Verstoßverfahren nach der vorliegenden Verordnung liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes bei der Kommission.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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