Art. 37 – Gerichtliche Genehmigung

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

(1)Ist für eine Prüfung vor Ort gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 2 oder für die Amtshilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, wird diese beantragt.
(2)Wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Genehmigung beantragt, prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss des Ausschusses echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen in Anbetracht des Gegenstands der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht den Ausschuss um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen der Ausschuss annimmt, dass ein Verstoß gegen die in Artikel 29 genannten Entscheidungen erfolgt ist, die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten des Ausschusses enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Ausschusses unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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