Art. 39 – Zwangsgelder

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

(1)Der Ausschuss verhängt durch Beschluss ein Zwangsgeld gegen ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2, um a) dieses Unternehmen zur Einhaltung eines gemäß Artikel 34 erlassenen Beschlusses zu verpflichten; b) eine in Artikel 34 Absatz 1 genannte Person zur Vorlage vollständiger Informationen zu verpflichten, die mit einem Beschluss gemäß dem genannten Artikel angefordert wurden; c) eine in Artikel 35 Absatz 1 genannte Person zur Duldung einer Untersuchung und insbesondere zur Vorlage vollständiger Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstiger angeforderter Materialien sowie zur Vervollständigung und Korrektur sonstiger Informationen zu verpflichten, die im Rahmen einer mit einem Beschluss gemäß dem genannten Artikel eingeleiteten Untersuchung bereitgestellt wurden; d) eine in Artikel 36 Absatz 1 genannte Person zur Duldung einer Prüfung vor Ort zu verpflichten, die mit einem Beschluss gemäß dem genannten Artikel angeordnet wurde.
(2)Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Ein Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt berechnet, zu dem das betroffene Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder die betroffene Person den jeweiligen Beschlüssen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels nachkommt.
(3)Ungeachtet von Absatz 2 beläuft sich der Betrag der Zwangsgelder auf 0,1 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr. Ein Zwangsgeld wird ab dem Datum berechnet, das in dem Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegt ist.
(4)Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses des Ausschusses verhängt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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