Art. 40 – Anhörung der dem Verfahren unterworfenen Personen

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

(1)Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße und/oder eines Zwangsgelds gemäß den Artikeln 38 und 39 gibt der Ausschuss den natürlichen oder juristischen Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Der Ausschuss stützt seine Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen die natürlichen oder juristischen Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, sich äußern konnten.
(2)Die Verteidigungsrechte der natürlichen oder juristischen Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Personen haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akten des Ausschusses. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen des Ausschusses.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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