Art. 73 – Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

(1)Um die Kosten der Finanzierung so gering wie möglich zu halten und das Ansehen des Ausschusses zu wahren, kann der Ausschuss für den Fonds bei den Instituten, Finanzinstituten oder anderen Dritten, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt die besseren Bedingungen bieten, Darlehen aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung vertraglich vereinbaren, falls die nach den Artikeln 70 und 71 erhobenen Beträge nicht unmittelbar verfügbar sind oder die durch die Inanspruchnahme des Fonds für Abwicklungsmaßnahmen entstandenen Aufwendungen nicht decken.
(2)Die in Absatz 1 erwähnten Darlehen oder andere Formen der Unterstützung werden im Einklang mit den Artikeln 69, 70 und 71 innerhalb der Laufzeit der Ausleihung voll rückerstattet.
(3)Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Darlehen entstehen, werden von Teil II des Haushalts des Ausschusses und nicht vom Haushalt der Union oder von den teilnehmenden Mitgliedstaaten getragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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